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   LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 429/01   

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https://dejure.org/2002,18165
LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 429/01 (https://dejure.org/2002,18165)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.10.2002 - L 10 AL 429/01 (https://dejure.org/2002,18165)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - L 10 AL 429/01 (https://dejure.org/2002,18165)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und dessen Rückforderung; Schutzwürdigkeit eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides auf Arbeitslosengeld; Vertrauensschutz bei grob fahrlässigen Falschangaben bei der Beantragung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R

    Wirkung einer Arbeitslosmeldung

    Auszug aus LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 429/01
    Nach den Zwischenbeschäftigungen bei der Firma S. bedurfte es jeweils einer neuen Arbeitslosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG zu begründen (vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteile vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95 und vom 07.02.2000 - B 7 AL 2/00 R, SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 75/95

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zwischenbeschäftigung, Aufhebung der

    Auszug aus LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 429/01
    Denn aus ihrem Charakter folgt, dass sie in ihrer Wirksamkeit auf die Dauer der tatsächlich eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt ist und ein Leistungsanspruch erst wieder entstehen kann, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen, darunter die Arbeitslosmeldung, erneut erfüllt sind (st.Rspr., vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr. 3, SozR 3-4100 § 105 Nr. 2, SozR 3-4100 § 105 Nr. 4 S 22; BayLSG Urteil vom 25.01.2002 - L 8 AL 136/01).
  • BSG, 23.07.1996 - 7 RAr 14/96

    Arbeitslosmeldung - Zwischenbeschäftigung - Aufnahme - Mißglückter Arbeitsversuch

    Auszug aus LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 429/01
    Denn aus ihrem Charakter folgt, dass sie in ihrer Wirksamkeit auf die Dauer der tatsächlich eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt ist und ein Leistungsanspruch erst wieder entstehen kann, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen, darunter die Arbeitslosmeldung, erneut erfüllt sind (st.Rspr., vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr. 3, SozR 3-4100 § 105 Nr. 2, SozR 3-4100 § 105 Nr. 4 S 22; BayLSG Urteil vom 25.01.2002 - L 8 AL 136/01).
  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 93/95

    Entziehung von Arbeitslosenhilfe - Rückwirkende Aufhebung der Bewilligung -

    Auszug aus LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 429/01
    Nach den Zwischenbeschäftigungen bei der Firma S. bedurfte es jeweils einer neuen Arbeitslosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG zu begründen (vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteile vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95 und vom 07.02.2000 - B 7 AL 2/00 R, SozR 3-4300 § 122 Nr. 1 mwN).
  • LSG Bayern, 25.01.2002 - L 8 AL 136/01

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld; Erforderliche

    Auszug aus LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 429/01
    Denn aus ihrem Charakter folgt, dass sie in ihrer Wirksamkeit auf die Dauer der tatsächlich eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt ist und ein Leistungsanspruch erst wieder entstehen kann, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen, darunter die Arbeitslosmeldung, erneut erfüllt sind (st.Rspr., vgl BSG SozR 4100 § 134 Nr. 3, SozR 3-4100 § 105 Nr. 2, SozR 3-4100 § 105 Nr. 4 S 22; BayLSG Urteil vom 25.01.2002 - L 8 AL 136/01).
  • LSG Bayern, 13.04.2011 - L 10 AL 196/09

    Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Wegfall der Beschäftigungslosigkeit

    Die Klägerin durfte weder darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber entsprechende Hinweise erteilt oder entsprechende Meldungen bei der Beklagten macht (vgl entsprechenden Hinweis auf Seite 53 des Merkblatt 1 für Arbeitslose bzw Seite 52 im Merkblatt Stand April 2002; Urteil des Senats vom 15.12.2002 - L 10 AL 429/01), noch darauf, dass die Kurzzeitigkeitsgrenze nicht überschritten werde.
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